am Institut für Germanistik der Justus-Liebig-Universität Gießen

Satzung

Die Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Arbeitsstelle Holocaustliteratur" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Arbeitsstelle Holocaustliteratur an der Justus-Liebig-Universität Gießen zu fördern und zu unterstützen. Diesem Zweck dienen vor allem die Finanzierung von Hilfskraftstellen, die Unterstützung von Publikationen, Tagungen,Lesungen und Ausstellungen. Darüber hinaus soll der Verein in Zusammenarbeit mit der Arbeitsstelle eigene Veranstaltungen zum Thema organisieren und durchführen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine direkten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dafür Gewähr bietet, dass sie sich im Sinne der Zielsetzung und Zweckbestimmung des Vereins einsetzen wird.

(2) Der Vorstand entscheidet über den bei ihm einzureichenden Aufnahmeantrag.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tode des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch den Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(3) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 30,00 Euro jährlich erhoben. Ermäßigt beträgt der Mitgliedsbeitrag nach Vorlage entsprechender Bescheinigungen 15,00 Euro jährlich. Über die Ermäßigung entscheidet der Vorstand auf Antrag. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden. Hier beträgt der Mindestbeitrag 150 Euro pro Jahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.

(2) Der Leiter der Arbeitsstelle Holocaustliteratur gehört dem Vorstand qua Amt mit beratender Stimme an.

(3) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten oder im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden von dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.

(4) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss den Vorstand jederzeit um zusätzliche Beisitzer erweitern. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss des Vorstands erweitert werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Erstellung eines Jahresabschlussberichtes.
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail einberufen werden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(4) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse schriftlich oder per e-Mail gefasst und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird

vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, falls der Vorstand oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

- den Jahresbericht des Vorstands entgegenzunehmen,
- über den Rechnungsabschluss und über die Entlastung von Vorstand und Schatzmeister zu beschließen,
-über Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern des Vereins zu beraten und zu beschließen,
- Änderungen der Satzung zu beschließen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Wahl erfolgt schriftlich durch Wahlzettel; offene Abstimmungen durch Zuruf sind möglich, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl, danach ein Losentscheid statt.

(6) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

(7) Über die Gegenstände der Beratungen sowie über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Ernst-Ludwig Chambré-Stiftung zu Lich, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung ihrer Aktivitäten zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21.4.2009 errichtet.


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Arbeitsstelle Holocaustliteratur
Otto-Behaghel-Str. 10 B / 1 · D-35394 Gießen · Deutschland
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